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OLG Koblenz Urteil vom 21.10.2008 - 11 U 362/08

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Leitsatz (amtlich)

Die während der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche des Schuldners kann der Zwangsverwalter auch noch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichtlich geltend machen.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 3 O 96/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.08.2010; Aktenzeichen XII ZR 181/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mainz vom 13.2.2008 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.065,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.353,26 EUR seit dem 5.5.2005,

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.06. 2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.7.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 4.8.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.9.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 7.10.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 4.11.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.12.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 5.1.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.2.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.3.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.4.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 5.5.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 7.6.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.7.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 4.8.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.9.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.10.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 7.11.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.12.2006

sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 2.080,50 EUR

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrage...

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