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OLG Koblenz Urteil vom 20.11.2008 - 5 U 688/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Klage mit perplexer Bezeichnung der beklagten GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch prozessuale Erklärungen müssen unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände nach dem erkennbar Gewollten ausgelegt werden. Dabei kommt es darauf an, wie der Empfänger die Mitteilung redlicherweise verstehen musste. Die fehlerhafte Bezeichnung einer von zwei bestehenden Gesellschaften ist unschädlich, wenn die Auslegung eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglicht und die Zustellung an diese Gesellschaft bewirkt wurde.

2. Hat der Kläger in erster Instanz lediglich vorab ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage begehrt, kann die in der Klageabweisung als unzulässig liegende Beschwer auch dadurch bekämpft werden, dass der Berufungsführer in zweiter Instanz nur einen Sachantrag formuliert.

3. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kann in einem derartigen Fall auch auf einen bloßen Hilfsantrag erfolgen.

 

Normenkette

ZPO §§ 50, 130, 178, 253 Abs. 2 Nr. 1, §§ 280, 520, 538 Abs. 2 Nr. 3, § 690 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 133; GmbHG §§ 4, 10, 13

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 25.04.2008; Aktenzeichen 8 O 286/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz vom 25.4.2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren erhobene Klage gegen die F. Industrie und Gewerbebau GmbH gerichtet und zulässig ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Koblenz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn der jeweilige Vollst...

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