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OLG Koblenz Urteil vom 20.06.2014 - 10 U 927/13

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Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen 2 O 206/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen IV ZR 269/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 27.6.2013 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst jeweiligen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Forderungsausfall-Versicherung im Rahmen einer bei der Beklagten unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung.

Gemäß N. 7.1.1 AHB (Bl. 40 d.A.) sind von der Versicherung ausgeschlossen Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

In Nr. 1.1 der zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) ist geregelt, dass nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-sicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2, Bl. 52 d.A.).

Nach Nr. 10.1.1 BBR (Bl. 61-62 d.A.) ist der Versicherungsnehmer versichert für den Fall, dass ein von ihm we...

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