Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz für den Nutzungsausfall eines luxuriösen Zweitfahrzeugs, das vom Ehegatten des Geschädigten genutzt wird
Leitsatz (amtlich)
Nutzungsausfall kann auch der Geschädigte geltend machen, der das beschädigte Kraftfahrzeug nicht selbst nutzen, sondern es einem Angehörigen überlassen will. Dies gilt ebenso beim Ausfall der Nutzung eines Zweitfahrzeugs von Ehegatten. Zu beachten ist aber bei der Bewertung des Schadensumfangs die Subjektbezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs. Diese Subjektbezogenheit wird nicht dadurch aufgegeben, dass dem Geschädigten, der den beschädigten Wagen zum Zweck der Benutzung durch Familienangehörige angeschafft hatte, gleichfalls eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird. Ist ein älteres Luxusfahrzeug als Zweitwagen von Ehegatten beschädigt worden, so kann es genügen, die Vorhaltekosten zu erstatten.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 5 O 384/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.9.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rubrum des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Bezeichnung der Beklagten zu 3) im Sinne der Eingangsformel dieses Berufungsurteils berichtigt wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.10.2000 gegen 16.20 Uhr in D. an der Kreuzung von N.-Straße und M.-Straße ereignet hat; im Berufungsrechtszug geht es nur noch um restlichen Nutzungsausfallschaden.
Bei dem Unfallereignis führte der damals 63jährige Ehemann der Klägerin, ein Hobbyhistoriker, einen...