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OLG Koblenz Urteil vom 17.12.2010 - 10 U 1417/09

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Leitsatz (amtlich)

Keine Verjährungshemmung durch Klage der nicht anspruchsberechtigten versicherten Person anstelle des Versicherungsnehmers.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 04.11.2009; Aktenzeichen 4 O 189/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 4.11.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten monatliche Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Versicherten ... [A], ihren Geschäftsführer, für die Zeit ab 1.2.2002. Darüber hinaus fordert sie die Rückerstattung der fortlaufend von ihr auch nach Eintritt des Versicherungsfalles an die Beklagte gezahlten Versicherungsbeiträge.

Am 28.8.1998 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin für diese bei der ... [B] AG, die inzwischen von der Beklagten übernommen wurde, den Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wobei er selbst die versicherte Person war. In dem am 23.9.1998 ausgestellten Versicherungsschein Nr ...-134 ist als Datum des Beginns der Versicherung der 1.9.1998 angegeben, als deren Ende der 1.9.2028. Für den Fall der Berufsunfähigkeit des Versicherten ist im Versicherungsschein eine Jahresrente von 36.000 DM ausgewiesen, die monatlich im Voraus auszuzahlen ist. Der jährliche Beitrag ist im Versicherungsschein mit 7.282,90 DM a...

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