Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 15 O 433/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin beauftragte Herrn Rechtsanwalt Dr. R.F., Partner der Beklagten zu 3), am 27.7.2002 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen ggü. der D. Bank. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2) die D. Bank regelmäßig in Verfahren vor dem OLG Koblenz vertritt. Nach Kenntniserlangung kündigte die Klägerin das Mandat mit Schreiben vom 8.4.2003.
Die Klägerin ist der Ansicht, Rechtsanwalt Dr. R.F. habe einen schwerwiegenden Vertragsverstoß begangen, indem er den aufgrund der Vertretung der D. Bank durch seine Kanzlei bestehenden Interessenkonflikt verschwiegen habe. Ihr stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der vorzeitigen Auflösung des Anwaltsvertrags i.H.v. 47.527,54 EUR zu, insbesondere ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagten gezahlten Honorars von 22.003,50 EUR netto.
Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, sie seien zu einer solchen Aufklärung nicht verpflichtet gewesen. Rechtsanwalt Dr. R.F. sei in keiner Weise gehindert gewesen, die Klägerin zu vertreten, und habe dies erfolgreich und im Übrigen auch unbeanstandet getan. Den Vorschlag, einen Korrespondenzanwalt einzuschalten, ...