Leitsatz (amtlich)
1. Liegen die Voraussetzungen für ein Teilurteil bei einer Mehrheit von Mietern vor, von denen einer zu Unrecht sein Ausscheiden aus dem Mietvertrag behauptet, kann durch Zwischenfeststellungsurteil der Fortbestand des Mietvertrages festgestellt werden, um eine abweichende Entscheidung im Schlussurteil zu vermeiden.
2. Zahlt der Mieter in Kenntnis bestehender Mängel vorbehaltlos den gesamten vertraglich geschuldeten Mietzins, verliert er in entsprechender Anwendung von § 539 BGB die Befugnis, wegen dieser Mängel später die Miete zu mindern.
3. Anknüpfungspunkt für eine Mietminderung ist die vertraglich vereinbarte Nettomiete. Betriebs- und sonstige Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 2, § 301; BGB §§ 537, 539
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 534/98) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Parteien und die in zweiter Instanz erweiterte Klage wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 26.11.1999 teilweise geändert und wie folgt ergänzt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom LG zugesprochenen Betrag hinaus weitere 3.336,84 EUR (= 6.526,29 DM) zu zahlen, nebst 4 % Zinsen
a. aus 511,39 EUR (= 1.000,20 DM) seit dem 4.12.1999,
b. aus 549,66 EUR (= 1.075,04 DM) seit dem 6.1.2000,
c. aus 89,48 EUR (= 175 DM) seit dem 4.2.2000,
d. aus weiteren 89,48 EUR (= 175 DM) seit dem 4.3.2000,
e. aus weiteren 89,48 EUR (= 175 DM) seit dem 6.4.2000,
f. aus weiteren 188,32 EUR (= 368,32 DM) seit dem 4.12.1999,
g. aus weiteren 188,56 EUR (= 368,82 DM) seit dem 21.12.1998,
h. .aus 417,64 EUR (= 816,84) DM seit dem 27.3.2000;
sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242)
i. aus 89,48 EUR (= 175 DM) seit dem 5.5.2000,
j. aus weiteren 89,48 EU...