Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 27.07.2015; Aktenzeichen 5 O 100/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 27.7.2015, Az. 5 O 100/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr ...001 aufgrund des Widerrufs vom 28.4.2014 zum selben Tag beendet wurde und zu diesem Stichtag rückabzuwickeln ist.
2. Es wird weiter festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr ...002 aufgrund des Widerrufs vom 6.3.2014 zum 12.3.2014 beendet wurde und zu diesem Stichtag rückabzuwickeln ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung des wirksamen Widerrufs ihrer auf den Abschluss zweier Darlehensverträge gerichteter Willenserklärungen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte gewährte der Klägerin zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs zwei Darlehen, und zwar über 83.000,00 EUR gemäß Darlehensvertrag Nr ...001 vom 16./23.3.2006 (Anlage K 1, Bl. 5 - 13) und über 47.000,00 EUR aufgrund des von ihr - der Beklagten - am 28.3.2006 unterzeichneten Vertrages (Nr ...002, Anlage K 2, Bl. 14 - 19 GA); die Vertragsunterlagen enthielten jeweils eine im Wesentlichen gleichlautende Widerrufsbelehrung (Bl. 12 GA bzw. Bl. 18 GA), nach der die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnen soll. Die ...