Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung der Gemeinde für Hochwasser-, Überflutungsschäden
Leitsatz (amtlich)
1. Fehlerhafte Maßnahmen beim Gewässerausbau beurteilen sich öffentlich-rechtlich und können Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen.
Neben dem Amtshaftungsanspruch besteht eine bürgerlich-rechtliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bei Maßnahmen des Gewässerausbaus nicht.
2. Im Wasserrecht gilt, dass jede nicht genehmigte Maßnahme zugleich formell und materiell illegal ist (Prinzip den Identität von formeller und materieller Illegalität).
3. Im Enteignungsrecht ist eine Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, nur dann begünstigt und damit Verpflichtete, wenn ihr eine „Aufgabe abgenommen worden oder ihr ein sonstiger Vorteil zugeflossen ist.
4. Findet ein gesetzlich angeordneter Aufgabenübergang (Gewässerunterhaltung, -ausbau) statt, haftet die ursprünglich zuständige und verantwortliche Körperschaft nicht für durch sie geschaffene Gefahrenlagen, die sich erst später – Jahre nach Aufgabenübergang – verwirklicht und zum Schaden geführt haben.
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 205/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 9. Oktober 1997 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier teilweise abgeändert und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werdenden Klägern auferlegt, soweit nicht bereits hierüber durch das Landgericht entschieden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleic...