Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch des geschäftsführenden Gesellschafters. restlicher Anteil an der für die Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft erfolgten Bezahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Geschäftsführertätigkeit ist als Ausfluss der Gesellschafterstellung keine entgeltliche Dienstleistung; der Geschäftsführer findet seine Entlohnung in der Beteiligung an den Ergebnissen der Gesellschaft, ein Anspruch auf Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.
2. Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter kann nur anerkannt werden, wenn das im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss bestimmt worden ist. Eine solche Vereinbarung oder Bestimmung kann auch stillschweigend vorgenommen werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Oktober 1984 verkündete Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung, von deren Tatbestandsdarstellung im Urteil nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen wird, ist nicht begründet.
I.
1. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.030,82 DM zu zahlen. Diesen Betrag schuldet der Beklagte ihr noch als ihren restlichen Anteil an der für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaft erfolgten Bezahlung. Es bleibt bei dieser Verurteilung.
Der Senat hatte nicht mehr die Forderung der Klägerin zu prüfen. Denn der Beklagte hat seine Berufung in zulässiger Weise beschränkt, indem er erklärt hat (Bl. 326 GA), das Rechtsmittel richte sich dagegen, daß das Landgericht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten von 7.042,89 DM – sogenannte Arge-Gebühr – (Bl. 230, 286 GA), nicht berücksichtigt habe, hilfsweise ...