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OLG Koblenz Urteil vom 12.03.2024 - 3 U 970/23

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Normenkette

BGB §§ 894, 1026; ErbbauV § 11; ZPO § 308

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 30.06.2023; Aktenzeichen 6 O 341/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 30.06.2023, Az. 6 O 341/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks lfd. Nr. [...], Flur [...], Flurstück 421/4, eingetragen im Grundbuch von [...], Amtsgericht [...], Blatt [...] die Löschung des in Abteilung II, lfd. Nr. 1 des vorgenannten Grundbuchblatt 5165 eingetragenen Rechts zu bewilligen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 86,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, die in den Zeiten seiner Eintragung als dinglicher Berechtigter in Abteilung II lfd. Nr. 1 der Grundbücher von [...], Amtsgericht [...] Blatt [...] und Blatt [...], ab dem 11.01.2019 wiederkehrenden öffentlichen Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung in Bezug auf die Flurstücke 421/2, 421/3 und 421/4, Gemarkung [...], anteilig in Höhe von 3,3 % zu erstatten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Zurücknahme der Berufung des Klägers hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

IV. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 37 %, die Klägerin 44 % und der Beklagte 19 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte 19 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und den Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger 37 % und die Klägerin 44 %. Im Übrigen habe...

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