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OLG Koblenz Urteil vom 11.11.2005 - 4 U 1113/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß im PC-Handel (Monitor)

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 1 O 116/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 28.6.2005 wie folgt abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 14.4.2005 wird aufgehoben, und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

 

Gründe

I. Beide Parteien betreiben bundesweit M.-Märkte. Die Verfügungsbeklagte unterhielt bis zum 28.5.2005 eine Filiale in W. und bewarb einen dort angebotenen 15"-TFT-Monitor zu einem Preis von 149 EUR, der am Werbetag des 3.3.2005 im Geschäftslokal mit einem Preis von 179 EUR ausgezeichnet war.

Die Verfügungsklägerin sieht darin eine irreführende Werbung und mahnte die Verfügungsbeklagte erfolglos ab.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das LG am 14.4.2005 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Preise für PC-Geräte anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen, wenn diese unterhalb der tatsächlich von den letzten Verbrauchern verlangten Preisen lägen, insb. wenn dies geschehe wie in der Beilagenwerbung vom 3.3.2005.

Gegen die ihr am 19.4.2005 zugestellte einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit einem am 17.5.2005 per Telefax und am 20.5.2005 im Original eingegangenen Schriftsatz Widerspruch eingelegt und diesen wie folgt begründet:

Der streitgegenständliche Monitor sei in ihrer Filiale in W. am Werbetag des 3.3.2005 zum Werbepreis von 149 EUR an die Kunden abgegeben worden. Der von den Kunden verlangte Preis werde an der Kasse durch Ablesen eines St...

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