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OLG Koblenz Urteil vom 10.01.2002 - 2 U 825/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung oder Verrechnung von Mängelbeseitigungskosten mit Vergütungsansprüchen; Ausschluss eines Vorbehaltsurteils

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der Besteller Vergütungsansprüchen aus einem Bauvertrag gegenüber auf Gegenansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Werks, kann ungeachtet der Wortwahl statt einer Aufrechnung eine Verrechnung vorliegen.

2. Der Beurteilung einer Aufrechnung als Verrechnung ist nicht durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 der Boden entzogen worden.

3. Die direkte oder analoge Anwendung von § 302 ZPO auf Fälle der Verrechnung kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 302; BGB § 387; VOB/B § 4 Nr. 7, § 13 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 275/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 5.4.2001 im Umfang der Verurteilung der Beklagten zu 1) aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Der Kostenausspruch bleibt bestehen, soweit der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) auferlegt wurden. Im Übrigen hat das LG über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt, auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren, zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf restliche Vergütung im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses geltend, dem gravierende Mangelhaftigkeit des Werks und falsche Berechnung von Mehr- und Minderkosten entgegengehalten werden.

Die zunächst auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage hat das LG neben der Teilabweisung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Die auch gegen die Abweisung der Klage gegen de...

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