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OLG Koblenz Urteil vom 08.10.2003 - 1 U 1554/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit und Grenzen des gemeinschaftlichen Staatshaftungsanspruchs bei Gerichtsurteilen

 

Normenkette

BGB § 839

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen 1 O 690/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen III ZR 294/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 7.11.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger, Steuerberater, nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Kanzlei-Sozii aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und sein Sohn …,sind seit 1995 in Italien als Pflichtprüfer für Rechnungsunterlagen (Revisore Contabile) zugelassen. Ihre daraufhin beim Rheinland-Pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gestellten Anträge, ohne vorherige Eignungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer zugelassen zu werden, hat das Ministerium mit Bescheiden vom 24.5.1996 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 3 K 1980/96 KO) abgewiesen. Anträge auf Zulassung der Berufung hat das OVG Koblenz abgelehnt. Eine sodann gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Kläger, dessen Sohn und dessen weiterer Sozius … ihre vermeintlichen Ansprüche an ihn abgetreten haben, hält die beklagte Bundesrepublik Deutschland und das beklagte Bundesland aufgrund des vom EuGH entwic...

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