Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung einer Bank bei Fehlinterpretation einer postmortalen Vollmacht; Erheblichkeit einer Beweisbehauptung zu einer inneren Tatsache
Leitsatz (amtlich)
1. Eine schriftliche Vollmacht, die in einem ersten Abschnitt dazu ermächtigt, den Erblasser zu Lebzeiten in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest mit bestimmtem Inhalt vorgelegt wird, ist insgesamt nur mit einer derartigen Bescheinigung wirksam, wenn in einem zweiten Abschnitt der Urkunde exemplarisch mehrere autorisierte Rechtshandlungen aufgeführt sind, die auch nach dem Tod des Erblassers noch statthaft sein sollen.
2. Der Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, ist im allgemeinen nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 164, 167-168, 172, 607, 1922
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen 6 O 89/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 26.7.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, die der Nebenintervention ihre Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und ihre Streithelferin können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Gründe
I. Der Stiefvater des Klägers unterhielt bei der Beklagten mehrere Sparkassenkonten. Als er am 13.8.2004 als Witwer verstarb, waren darauf nach deren Angaben folgende Salden vorhanden:
Girokonto Soll 618,61 EUR
Tagesgeldkonto Haben Haben 2.375,33 EUR
erstes Sparkonto ...