Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung bei Verwechslung des Segments der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenoperation
Normenkette
BGB §§ 823, 847
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 22/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.3.2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 4.4.1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10/11, der Beklagte 1/11 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. jeweils gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz von dem Beklagten wegen rechtswidrigen, kunstfehlerhaften Eileingriffs.
Der Beklagte, Chefarzt der Neurochirurgischen Abteilung im Krankenhaus E. in K., operierte den Kläger am 13.4.1993 wegen eines Bandscheibenvorfalls. Die Operation sollte wegen eines im Segment LWK 4/5 lokalisierten Befunds vorgenommen werden. Der Beklagte operierte jedoch irrtümlich in dem Segment LWK 3/4. Er ging davon aus, in dem Segment LWK 4/5 zu operieren, weil der Beklagte bereits im Jahre 1987 in dem Segment LWK 4/5 an einem Bandscheibenvorfall operiert worden war und an dem nunmehr operierten Segment LWK 3/4 für eine Voroperation übliches Narbengewebe vorlag. Nach der Operation trat eine Infektion auf; der Kläger erlitt eine Spondylodiszitis sowie eine Meningoencephalitis...