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OLG Koblenz Urteil vom 07.02.2002 - 5 U 1060/01

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 05.06.2001; Aktenzeichen 16 O 495/99)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Mitarbeiter eines Immobilienmaklerbüros, in das er schließlich 1996 als persönlich haftender Gesellschafter eintrat. 1995 hatte der den Klägern, die damals in K. wohnten, den Erwerb einer Doppelhaushälfte in H. vermittelt. Das Gebäude wurde auf einem Grundstück errichtet, das die Kläger am 30. Juni 1995 von dem Bauträger erworben hatten. Die Baugenehmigung wurde am 5. Oktober 1995 erteilt. Am 1. April 1997 zogen die Kläger ein, nachdem der Kläger zu 1) mittlerweile in den Ruhestand getreten war und auch die Klägerin zu 2) ihre Erwerbstätigkeit beendet hatte.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die der Beklagte mit den Klägern führte, spielten ebenfalls steuerliche Fragen eine Rolle. Nach dem Vorbringen der Kläger war von der bestmöglichen Nutzung staatlicher Förderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation am Ende des Arbeitslebens die Rede. Demgegenüber ging es nach dem Beklagten allein darum, inwieweit der Kläger zu 1) durch die Begründung eines Wohnsitzes in H. bei Fortführung seiner Berufstätigkeit in K. gesteigerte Werbungskosten würde geltend machen können. In einem Schreiben vom 31. Mai 1995, das der Beklagte an den Kläger zu 1) richtete, heisst es, eine schnelle Fertigstellung des Hauses sei nicht empfehlenswert, weil dies kurzfristig zinsträchtige Aufwendungen erfordere, die durch die Abschreibungsvorteile nach § 10 e EStG nicht aufgewogen würden, und weil auch eine doppelte Haushaltsführung nicht glaubhaft darzustellen...

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