Leitsatz (amtlich)
Keine Beweiserleichterung bei der Kausalitätsfrage, wenn ein 73-jähriger Patient mit sonstigen Risikofaktoren einen Herzinfarkt erleidet, den er auf ein später vom Markt genommenes Medikament mit unklarem, aber vermuteten Gefährdungspotential zurückführt (VIOXX).
Normenkette
AMG §§ 84, 5; BGB §§ 823, 249; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 06.08.2008; Aktenzeichen 10 O 134/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Koblenz vom 6.8.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden.
Die Beklagte vertrieb das seit dem Jahr 1999 in Deutschland zugelassene Medikament VIOXX. Im September 2004 nahm sie das Präparat freiwillig vom Markt. Eine von der Muttergesellschaft in Auftrag gegebene Studie hatte ergeben, dass nach kontinuierlicher täglicher Einnahme des Medikaments über mehr als 18 Monate für Patienten ein erhöhtes Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko bestand.
Der Kläger leidet seit dem Jahr 1993 an Schmerzen, die mit verschiedenen entzündungshemmenden Schmerzmitteln, u.a. Voltaren, Ibuprofen und VIOXX behandelt wurden.
Das Medikament VIOXX erhielt er erstmals im Februar des Jahres 2001 verschrieben. In der Gebrauchsinformation war noch im Juni 2002...