Leitsatz (amtlich)
1. Der Käufer eines Neufahrzeugs mit Dieselmotor EA 189 hat nach Verjährung des deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs einen Erstattungsanspruch nach § 852 Satz 1 BGB.
2. Der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB kann auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten umfassen.
3. In den sogenannten Dieselfällen fehlt es für den Antrag auf Feststellung, dass der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt, an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Normenkette
BGB § 852 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 12.02.2021; Aktenzeichen 1 O 189/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12.02.2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 26.08.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.645,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.701,95 EUR, der sich Tag für Tag linear auf 16.645,45 EUR ermäßigt, für die Zeit vom 23.10.2020 bis zum 25.08.2021 sowie aus einem Betrag von 16.645,45 EUR seit dem 26.08.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke ... vom Typ ... mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II).
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.072,77 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der B...