Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 401/14) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 22.11.2019, Az.: 1 O 401/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.704,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.339.838,94 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der vereinbarten Entsorgung von Baggergut aus einer Ausbaggerung eines Sediments an der Staustufe ...[Z] zwischen Rheinkilometer ... und ....
Nachdem das ...[A] der Beklagten (im Folgenden: ...[A]) im März 2010 die Verwertung und Verwendung oder Beseitigung von Baggergut aus der genannten Ausbaggerung ausgeschrieben hatte, bildete die Klägerin zusammen mit der ...[B] eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ARGE). Die näheren Vereinbarungen der ARGE untereinander ergeben sich aus dem Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 30.09.2010 (Anlage K 32, Bl. 231 ff. Papierakte LG). Diese gab mit Datum vom 19.05.2010 ein Angebot ab, in de...