Normenkette
StVG § 17
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen 1 O 159/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 16.4.2013 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.458,89 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsanwälte ... [A] 399,72 EUR zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29 % und die Beklagten 71 % als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Zeugen ... [B] aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.10.2011 auf der BAB 63, hinter dem Autobahnkreuz ... [Y] in Fahrtrichtung ... [Z] ereignet hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Mit seinem am 16.4.2013 verkündeten Urteil hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.729,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie weitere 256,62 EUR an die Rechtsanwälte ... [A] zu zahlen. Die weiter gehende Klage hat das LG abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung beider Parteien.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Mainz,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.291,44 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Bas...