Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Risikoausschlussklausel in der Restschuldversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Einer Risikoausschlussklausel in der Restschuldversicherung, wonach der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsfall durch der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankungen oder Unfallfolgen oder eine psychische Erkrankung verursacht wird, ist wirksam.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 21.08.2006; Aktenzeichen 16 O 439/05) |
Gründe
I. Die Kläger begehrt Versicherungsleistung aus einer bei der Beklagten seit dem 30. August 2004 bis zum 29. August 2011 bestehenden und einer Restkredit-Lebensversicherung angeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Am 19. August 2004 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 19.700,00 Euro mit der ...-Bank zum Kauf eines Kraftfahrzeugs. Bei dem KFZ-Händler wurden auch die Versicherungsverträge mit ausgefertigt, wobei streitig ist, ob der Kläger bei Vertragsschluss oder später auf Veranlassung der Beklagten die Versicherungsbedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung (AVB) erhalten hat, wegen deren Inhalt auf Blatt 44 d. A. Bezug genommen wird.
In den Versicherungsbedingungen ist unter anderem geregelt:
"§ 5 Beginn, Umfang und Ende des Versicherungsschutzes, Karenzzeit
(1) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands (Karenzzeit). Nach jeder Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit beginnt die 42-Tage-Frist, in der kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente besteht, wieder neu zu laufen; dies gilt auch, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche Krankheit wie vorher verursacht ist.
.....
§ 7 Leistungsausschlüsse
Der Versicherer leistet nich...