Leitsatz (amtlich)
›1. Haben mehrere Mieter eine Wohnung gemeinsam gemietet, so kann das Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG nicht aufgespalten und gegen einen der Mieter allein durchgeführt werden.
2. Das nur an einen der Mieter gerichtete Erhöhungsverlangen ist unwirksam.‹
Gründe
I. Die Beklagten haben von der Klägerin seit dem 1. Dezember 1970 laut Mietvertrag vom 29. September 1970 in ..., ...str., eine 4-Zimmer-Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag sind beide als Mieter aufgeführt. Die derzeitige Grundmiete beträgt 543,-- DM. In § 27 des Mietvertrages ist u.a. vereinbart, daß es für die Rechtswirksamkeit einer Klärung des Vermieters genügt, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
Mit Schreiben vom 27. August 1981 verlangte die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 4 MHG die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf 690,45 DM. Das Schreiben ist an ›Herrn G. W., ...str.,‹ adressiert und beginnt mit der Anrede ›Sehr geehrter Mieter‹. Da die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete verweigert wurde, hat die Klägerin fristgerecht gegen beide Mieter Klage erhoben.
Die Parteien streiten darüber, ob das nur an den Ehemann adressierte Schreiben vom 27. August 1981 ein wirksames Mieterhöhungsverlangen im Sinne von § 2 MHG darstellt.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. April 1982 als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. folgendes ausgeführt:
Das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, weil es nicht auch der Beklagten zu 2) zugegangen sei. Da der Anspruch aus § 2 MHG eine Änderung des einheitlichen Mietverhältnisses zum Gegenstand habe, müsse das Erhöhungsverlangen allen Mietern gegenüber abgegeben werden. Daran ändere auch § 27 des Mietvertrages nichts. Mithin fehle es an einer für die Mieterhöhungskl...