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OLG Koblenz Beschluss vom 31.01.2006 - 9 UF 16/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO ist statthaft, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 645, 648, 652

 

Verfahrensgang

AG Cochem (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen 4b FH 21/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Cochem vom 4.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.976 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 2.9.1987 geborene Antragstellerin beantragte am 8.7.2005 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelunterhalts nach § 1 der Regelbetragsverordnung ab Juni 2005. Sie wurde durch die Kreisverwaltung C.-Z. als Beistand vertreten. Eine Stellungnahme des Antragsgegners erfolgte nicht. Durch Beschluss vom 4.10.2005 setzte das AG den Unterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass er den geforderten Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit bezahlt habe und dass das vereinfachte Verfahren nach § 645 ZPO nach Eintritt der Volljährigkeit unzulässig sei.

II. Die nach § 652 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

1. Zwar hätte das AG in den angefochtenen Festsetzungsbeschluss nicht die Mutter der Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin und das Jugendamt als Beistand aufnehmen dürfen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbeschlusses war die Antragstellerin nämlich bereits volljährig. Der Eintritt der Volljährigkeit hatte gem. § 1715 Abs. 2 BGB zur Folge, dass ...

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