Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 25.02.2014; Aktenzeichen 191 F 664/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Koblenz vom 25.2.2014 teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle im Verfahren 7 IK 198/09 des AG Koblenz unter lfd. Nr. 4 angemeldeten festgestellten Forderung der Antragstellerin auf rückständigen Unterhalt in Höhe eines Betrages von 8.045,40 EUR um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt.
Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 64 %, der Antragsgegner zu 36 %.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner Ist der Vater der Kinder ... [A], geboren am ... 1987,... [B], geboren am ... 2002, und ... [C], geboren im ... 1994. Die Stadt ... [Z], die Antragstellerin, gewährte den Kindern seit Juli 2001 Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes ... [A] und ... [B] erhielten darüber hinaus Jugendhilfeleistungen gemäß SGB VIII(Vollzeitpflege). Dem Antragsgegner wurden am 7.8.2001 und am 28.1.2002 entsprechende Rechtswahrungsanzeigen übersandt. Die aufgelaufenen Forderungen wurden durch mehrere Vollstreckungsbescheide tituliert, nämlich
- vom 14.2.2003 über 2.349, 16 EUR ("Unterhaltsrückstände vom 14.01 31.12.2002 "früherer Gläubiger ... [B]" "abgetreten bzw. übergegangen")
- vom 15.2.2005 über 3.299,42 EUR ("Unterhaltsrückstände" vom 1.1.2003 bis zum 29.2.04 - frühere Gläubiger ... [A] und ... [B]" abgetreten bzw. übergegangen")
- vom 4.8.2006 über 2.396,82 EUR ("Unterhaltsrückstände vom 1.1....