Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersuchungshaft. Beschränkungen. Besuch. Besuchserlaubnis. Familienangehörige. Verwandte
Leitsatz (amtlich)
1. Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Die Auslegung der Vorschrift hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf.
2. Besuche durch Familienangehörige können nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgelehnt werden, insbesondere wenn einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr durch die Überwachung des Besuches nicht ausreichend begegnet werden kann.
Normenkette
StPO § 119
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 29.07.2016; Aktenzeichen 2080 Js 31364/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten F. wird der Beschluss des Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 aufgehoben.
Folgenden Familienangehörigen ist die Erlaubnis zum Besuch des Angeschuldigten F. in der Justizvollzugsanstalt Koblenz zu erteilen:
...
Die Sache wird zur weiteren Ausgestaltung der Besuchserlaubnisse an den Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückgegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeschuldigten F. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 StPO analog).
Gründe
I.
Der Angeschuldigte F. wurde am 1. Juli 2016 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Juni 2016 (Bl. 84 ff. d.A.) in Untersuchungshaft. Ihm wird u.a. gemeinschaftlicher erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und ...