Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 05.03.2015; Aktenzeichen 80 F 57/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 05.03.2015 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 3.) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (30.06.2015) jeweils im Voraus zum 3. eines Monats - über den durch Teilanerkenntnisbeschluss des AG - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 16.07.2014 titulierten Betrag (mtl. 691,00 EUR bis zum 31.12.2018) hinaus - nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- für den 30.06.2015: weitere 3,97 EUR, also insgesamt 27,00 EUR,
für die Zeit vom 01.07.2015 - 31.12.2018: monatlich weitere 106,00 EUR, also
insgesamt monatlich 797,00 EUR,
- für die Zeit ab 01.01.2019: monatlich 797,00 EUR
Im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 8.316,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 30.03.2013 17 Jahre und sechs Monate verheiratet. Der Ehemann zahlte seit der Trennung am 09.01.2012 zunächst monatlich 2.000,00 EUR, nämlich 720,00 EUR für die Antragsgegnerin und 1.180,00 EUR für die ehegemeinsamen Kinder ... [A], geb. am ... 10.1996 und ... [B], geb. am ... 05.2001. Ein Anerkenntnisbeschluss des AG Bingen vom 24.06.2011 schreibt diese Beträge fest. 2014 erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.242,00 EUR...