Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Privatgutachterkosten trotz Verjährung
Leitsatz (amtlich)
Muss eine Prozesspartei im Laufe eines lang dauernden, aber letztlich erfolgreichen Bauprozesses mehrmals die Hilfe eines Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen, dass der Auftrageber des Privatgutachters dessen Honorarforderung durch die Verjährungseinrede zu Fall bringen könnte.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104; BGB §§ 195, § 199 ff.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 15.02.2008; Aktenzeichen 8 O 201/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 15.2.2008 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 6.12.2007 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 10.573,52 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
a) aus 7.092,77 EUR seit dem 10.12.2007 und
b) aus weiteren 3.480,75 seit dem 24.12.2007 festgesetzt.
2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen 28,3 % der Klägerin und 71,7 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
3. Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen.
4. Der Beschwerdewert beträgt 12.298,65 EUR.
Gründe
In dem seit Juni 2002 anhängigen Rechtsstreit machte die klagende Sparkasse aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers einen Restzahlungsanspruch für die Erstellung eines Hauses geltend. Die Beklagten beanstandeten zahlreiche Baumängel, rügten fehlende Fälligkeit und rechneten hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mängel auf.
Das LG erhob Sachverständigenbeweis. Ein erstes Gutachten datiert vom 26.2.2004. Hierzu nahm der...