Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteikosten zur Vorbereitung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens
Leitsatz (amtlich)
1. Lässt eine Partei auf Veranlassung des gerichtlich ernannten Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens Hausfundamente freigraben, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um Aufwendungen für Hilfskräfte des Sachverständigen.
2. Die dem Werkunternehmer gezahlte Vergütung kann daher nicht den Gerichtskosten zugerechnet werden, um sodann trotz des Unterliegens im Prozess eine Erstattung vom Rechtsschutzversicherer zu erlangen.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 16 O 482/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim LG Koblenz wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.5.2004 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das LG hat ergänzend zu der Anweisung vom 19.1.2004, die die Rechnung des Sachverständigen P. vom 6.12.2003 über 429,47 Euro betrifft, durch Beschluss vom 13.5.2004 eine Sachverständigenentschädigung von 1.146,02 Euro festgesetzt. Einen entsprechenden Betrag hatte die H. S. Bauunternehmung GmbH unter dem 29.10.2003 geltend gemacht. Es handelt sich dabei um die Kosten von Freilegungsarbeiten, durch die die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen P. vorbereitend ermöglicht wurde.
Der Bezirksrevisor meint, der Festsetzungsbeschluss des LG Koblenz verstoße gegen § 1 Abs. 1 ZSEG, weil er einer Person eine Entschädigung zubillige, die vom Gericht nicht herangezogen worden sei. Das ist jedoch nicht richtig. Unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft wäre der Beschluss nur dann, wenn damit der H. ...