rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer vollstreckbaren Titelausfertigung für den Rechtsnachfolger. Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Rechtsschutzversicherer
Leitsatz (amtlich)
Sind die vom obsiegenden Gläubiger im Erkenntnisverfahren veranlaßten Gerichts- und Anwaltskosten gegen den Schuldner gemäß § 104 ZPO festgesetzt und beantragt dessen Rechtsschutzversicherer unter substantiiertem Vortrag seiner entsprechenden Leistung an den rechtsschutzversicherten Gläubiger (§ 67 VVG) die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 727 ZPO, so ist nach Anhörung des Schuldners (§ 730 ZPO) die Vorschrift des § 138 III ZPO – Geständniswirkung – analog anwendbar und der Titel aufgrund des damit, gegebenenfalls als zugestandenen geltenden Gläubigervorbringens, umschreibbar.
Normenkette
ZPO §§ 727, 138; VVG § 67
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 05.02.1997; Aktenzeichen 3 HO 181/94) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 1997 geändert:
Das Landgericht wird angewiesen, der Antragstellerin vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1994 und 10. Januar 1995 zu erteilen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 2.903,12 DM) hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherer des Gläubigers, dessen von der Beklagten zu erstattende Kosten auf insgesamt 2.903,12 DM festgesetzt worden sind (Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1994 – Bl. 22 GA und 10. Januar 1995 – Bl. 25 GA). Mit der Behauptung, sie habe für den Kläger dessen Gerichts- und Anwaltskosten verauslagt, hat die Antragstellerin beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlü...