Leitsatz (amtlich)
1. Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt und kurze Zeit später der - die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende - Versicherungsfall eintritt.
2. Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 05.12.2017; Aktenzeichen 3 O 376/17) |
Tenor
Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5.12.2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 13.6.2016 bis zum 16.1.2017 zur Betreuerin der Antragstellerin bestellt. In diesem Zeitraum kündigte sie am 7.7.2016 eine für die Antragstellerin bei der S. Versicherung AG bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung zum 1.8.2016. Nach Angaben der Antragstellerin sei bereits zum 25.8.2016 der - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versicherte - Versicherungsfall eingetreten, aufgrund dessen sie bei einem Fortbestand der Versicherung Leistungen von mehr als 18.000 EUR aus diesen Versicherungen hätte erhalten können. Die Antragstellerin lastet der Antragsgegnerin eine pflichtwidrige Kündigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung an und beabsichtigt, im Wege einer Schadensersatzklage die ihr entgangenen Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen. Für diese beabsichtigte Rechtsverfolgung hat s...