Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung durch Erklärungen gegenüber Dritten; Beweislast
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist Sache des Mieters, durch ein eindeutiges Zustimmungsverlangen den Vermieter zur Gestattung der Untervermietung zu veranlassen. Etwaigen Vermietererklärungen gegenüber einem vom Mieter beauftragten Makler kommt keine Bedeutung zu, wenn nicht gesichert ist, dass dieser Übermittlungs- und Empfangsbote oder gar Vertreter einer Vertragspartei war.
2. Dass die Zustimmung zur Untervermietung verweigert wurde, muss der Mieter beweisen.
Normenkette
BGB §§ 120, 133, 157, 164, 540 Abs. 1 S. 2, § 652
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 29/10) |
Tenor
1 ...
2. beabsichtigt ist, die dann verbleibende Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
1 ...
2. Der Senat ist im Übrigen einstimmig davon überzeugt, dass
a. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
b. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
c. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und
d. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das LG hat der Klage nämlich zu Recht weitgehend stattgegeben. Was die Berufung - gestützt auf § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB - dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:
Die Beklagte mietete 2001 Geschäftsräume in B., die später in das Eigentum der Klägerin übergingen. Die monatlich im Voraus zu zahlende Miete betrug zuletzt 9.530,26 EUR brutto. Durch Anwaltsschreiben vom 28.4.2009 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30.9.2009. Die Kündigung ist auf die Behauptung gestützt, die Klägerin habe vertrags- und gesetzwidrig die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert (§ 54...