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OLG Koblenz Beschluss vom 27.06.2018 - 2 OLG 6 Ss 28/18

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Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 26.10.2017)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz - Strafrichter - vom 26. Oktober 2017 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes des Erlangten mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Koblenz - Strafrichter - verurteilte den Angeklagten am 26. Oktober 2017 wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Bankrotts in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 6. Oktober 2016 (2030 Js 63482/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 14.509,36 € an.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legte der Angeklagte am 2. November 2017 Rechtsmittel ein. Nach Urteilszustellung am 30. November 2017 bezeichnete er mit am 15. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz sein Rechtsmittel als Sprungrevision, die er mit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 265 StPO (unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer Anordnung nach § 73c StGB) und der allgemeinen Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Verfahrensrüge sei unzulässig. Sie verschweige, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag eine Verfallsanordnung beantragt habe, wodurch im Übrigen der Hinweispflicht Genüge getan sei.

Im Übrigen...

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