Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 03.08.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der 1. Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 aufgehoben. Der Angeklagte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I. 1. Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 20. September 2009 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21. September 2009 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ...[X]. Haftgrundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 21. September 2009 (35 Gs 3006/09, Bl. 104), der dem Angeklagten eine versuchte gefährliche Körperverletzung und eine Nötigung, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, vorwarf.
2. Die Staatsanwaltschaft Trier hat am 14. Januar 2010 Anklage gegen den Angeklagten bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier erhoben. Hierin werden dem Angeklagten insgesamt vier Taten zur Last gelegt, und zwar eine Nötigung, ein versuchter Totschlag und eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, sowie tateinheitlich verschiedene Verstöße gegen das Waffengesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz und ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz.
3. Die zuständige Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier hat das Hauptverfahren mit Beschluss vom 4. März 2010 eröffnet und die Anklage mit Einschränkungen hinsichtlich verschiedener, im Einzelnen bezeichneter Verstöße gegen das Waffengesetz zur Hauptverhandlung zugelassen (Bl. 377). Zugleich hat sie die Fortdauer der Untersuchungshaft "auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 21.9.2009 (35 Gs 3006/...