Leitsatz (amtlich)
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält der Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht stand, wenn anstatt des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten des insgesamt Ausgleichsberechtigten durch den insgesamt Ausgleichsverpflichteten mittels mehrere Jahre andauernder Beitragszahlungspflicht ein Rentenanrecht in Höhe eines vergleichbaren Kapitalwertes aufgebaut werden soll, ohne dass die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht dinglich und insolvenzfest abgesichert ist.
Normenkette
VersAusglG § 8
Verfahrensgang
AG Daun (Aktenzeichen 2a F 309/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 25.11.2019 in seiner Ziffer 2 betreffend das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: ...) dahingehend teilweise abgeändert, dass der Ausgleich dieses Anrechts zugunsten des Antragstellers durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von 2,8477 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.10.2018 erfolgt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am ... 2009 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 25.11.2019 geschieden. Dabei wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich unter anderem dahingehend durchgeführt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7791 Entge...