Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Festsetzung von Berufungskosten bei nicht glaubhaft gemachtem Vertretungsauftrag
Leitsatz (amtlich)
1. Bestreitet der Berufungsführer, der sein zunächst eingelegtes Rechtsmittel vor der Begründung zurückgenommen hat, den vom gegnerischen Bevollmächtigten behaupteten Vertretungsauftrag, muss dieser ein entsprechendes Mandat mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren statthaften Beweismitteln glaubhaft machen.
2. Erklärt der Berufungsbeklagte, er habe seinen erstinstanzlichen Bevollmächtigten nach Einlegung der Berufung gebeten, dagegen vorzugehen, "wie er es für richtig halte", ist damit eine Auftragserteilung nicht schlüssig dargelegt, die Festsetzung einer Gebühr nach 3201 VV-RVG daher abzulehnen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 S. 1, §§ 106, 294, 516 Abs. 3, §§ 519-520; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; RVG-VV Nrn. 3200-3201; BGB §§ 133, 157, 675
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 05.08.2015; Aktenzeichen 2 O 71/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 5.8.2015 aufgehoben und die Festsetzungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) vom 6.3.2015 hinsichtlich der Kosten für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 54 % und die Beklagte zu 2) zu 46 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 947,83 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. Für eine Festsetzung der von den Beklagten angemeldeten Kosten fehlt es an einer hinreichend vorgetragenen Grundlage. Daher unterliegt der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG der Aufhebung unter Zurückweisung der Festsetzungsbegehren der Beklagten.
1. Der Kläger...