Leitsatz (amtlich)
Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn eine vom Gesetzgeber ausdrücklich offen gelassene Rechtsfrage bisher obergerichtlich noch nicht entschieden ist.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Drittbeteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 30. Januar 2001 werden jeweils als unbegründet verworfen.
Die Drittbeteiligten haben die Kosten ihrer Beschwerden und die der Erstbeteiligten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die in den USA ansässige Erstbeteiligte erwarb von einer russischen Firma Parfumeriewaren der Marken "P. , P. -Sp. ", "A. ", "E. A. ", "G. A. ", "S. ", "T. ", "P. ", "D. N. ", die von den Drittbeteiligten als Markeninhabern bzw. Lizenznehmern hergestellt und vertrieben werden. Die Parfumeriewaren waren von den Drittbeteiligten bzw. ihren Lizenzgebern in Rußland in den Verkehr gebracht worden; die Erstbeteiligte will sie in die USA importieren. Während des Transits in die USA beschlagnahmte die Zweitbeteiligte auf Antrag des Drittbeteiligten die Waren durch Verfügung vom 15. August 2000 unter Hinweis auf §§ 146 ff. MarkG mit der Begründung, es liege eine "ungenehmigte Paralleleinfuhr" vor. Durch Beschluss vom 30. Januar 2001 hat das Amtsgericht Trier die Beschlagnahme aufgehoben, nachdem das Landgericht Koblenz drei von den Drittbeteiligten gegen die Erstbeteiligte am 11. September 2000 erwirkte Unterlassungsverfügungen durch Urteile vom 17. Januar 2001 aufgehoben hatte. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts richten sich die sofortigen Beschwerden der Drittbeteiligten.
Die Rechtsmittel - sofortige Beschwerden gemäß § 148 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkG - haben keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Es mag offen bleiben, ob überhaupt eine Rechtsverl...