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OLG Koblenz Beschluss vom 23.02.2005 - 14 W 118/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Parteikosten zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens; Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Parteiaufwand zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Ortstermins des gerichtlichen Sachverständigen ist jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Arbeiten ansonsten von Hilfskräften des Sachverständigen geleistet werden müssten.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann das Gericht sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aller Beweismittel bedienen, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, um eine streitige Position zuzubilligen.

3. Pauschales Bestreiten kann im Kostenfestsetzungsverfahren unzureichend sein, wenn die Partei eigene Wahrnehmungen zum kostenrelevanten Sachverhalt gemacht hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 S. 1, §§ 286, 294

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 8 O 371/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 11.1.2005 wird zurückgewiesen

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.499,06 EUR.

 

Gründe

Der klagende Kreis hatte die Beklagte mit der Umlagerung von Deponiemüll beauftragt und hierfür Vorauszahlungen geleistet. Diese Zahlungen sollen überhöht sein, weil die Beklagte weniger Müll als berechnet ausgehoben, transportiert und wieder verfüllt habe. Der Kläger hat daher mit Erfolg die Rückzahlung von 118.418,28 EUR nebst Zinsen begehrt. Zuvor hatte der gerichtliche Sachverständige auf der Müllhalde den dort deponierten Abfall untersucht.

Neben seinen Anwaltskosten hat der Kläger die Festsetzung von 3.499,06 EUR als Parteiaufwand beantragt. Dabei handelt es sich zu einem Teilbetrag von 978,36 EUR um die Kosten eines Ingenieurbüros für das Aufmass und die Auswertung verschiedener vom Sachverständigen veranlasster Schürfungen. Für den Einsatz von Baggern, Raupen und Muldenkippern am Tag des Ortstermins des Sachverständigen sind dem Kläger 3.070,68 EUR in Rechnung gestellt worden, wovon er einen Teilbetrag von 2.520,70 EUR geltend macht.

Die Rechtspflegerin hat auch die 3.499,06 EUR antragsgemäß festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die von einer Partei zur Vorbereitung und Durchführung eines Ortstermins des gerichtlich gestellten Sachverständigen getätigten Aufwendungen seien erstattungsfähige Prozesskosten.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Beklagte, die Kosten von 978,36 EUR seien nicht erforderlich gewesen. Dass dem Kläger prozessbedingt für den Einsatz von Baumaschinen Kosten von 2.520,70 EUR entstanden seien, werde bestritten.

Das zulässige Rechtsmittel (Eingang per Telefax am 25.1.2005 - Bl. 159 GA) ist ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht einen Gesamtbetrag von 3.499,06 EUR als erstattungsfähige Prozesskosten des Klägers angesehen.

Der Senat hat den Prozessstoff, insb. das Gutachten des Sachverständigen W. geprüft. Hiernach steht außer Zweifel, dass in Vorbereitung des Gutachtens am 12.8.2004 auf der Mülldeponie in Rennerod mit Baumaschinen Müll ausgehoben und anschließend vermessen, gewogen und untersucht werden musste. Die prozessbedingt hierfür erforderlichen Arbeiten wurden weder von Hilfskräften des Sachverständigen noch von der Beklagten geleistet. Es handelt sich vielmehr um prozessbezogenen Parteiaufwand des Klägers. Derartiger Aufwand ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats, auf die die Rechtspflegerin zutreffend verwiesen hat, erstattungsfähig. Denn es handelt sich dabei nicht mehr um den gewöhnlichen allgemeinen Aufwand, den jede Partei bei der Führung eines Prozesses hat (Durcharbeiten des Prozessstoffs, Gespräche mit dem Anwalt usw.) und der nicht zu entschädigen ist.

Was die Beschwerde gegen die zugebilligten Kosten und die Erforderlichkeit der zugrunde liegenden Arbeiten vorbringt, ist nicht stichhaltig. Dass der geschürfte Müll gewogen, aufgemessen und die Messergebnisse ausgewertet werden mussten, liegt auf der Hand. Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass es Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre, die in Rede stehenden Arbeiten zu beauftragen und zu vergüten. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dem Kläger stehe als Auftraggeber der prozessbezogen erforderlichen Arbeiten eine Vergütung nicht zu. Da auch nicht zu ersehen ist, dass das Ingenieurbüro I. die erforderlichen Arbeiten kostengünstiger durchgeführt hätte, wenn nicht der Kläger, sondern der Sachverständige Auftraggeber gewesen wäre, sind die Einwände gegen den Umfang der Rechnung unbegründet.

Gleiches gilt, soweit der Kläger für den Einsatz verschiedener Baumaschinen 2.520,70 EUR begehrt. Dass am 12.8.2004 anlässlich des Ortstermins Aushubarbeiten mit Maschineneinsatz erforderlich waren, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. Dadurch sind Kosten entstanden, die durch die Rechnung der H.-U. GmbH vom 19.8.2004 (Bl. 125 GA) ausreichend belegt sind.

Soweit die Beklagte den Umfang dieser Kosten ...

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