Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Parteikosten zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens; Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Parteiaufwand zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Ortstermins des gerichtlichen Sachverständigen ist jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Arbeiten ansonsten von Hilfskräften des Sachverständigen geleistet werden müssten.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann das Gericht sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aller Beweismittel bedienen, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, um eine streitige Position zuzubilligen.
3. Pauschales Bestreiten kann im Kostenfestsetzungsverfahren unzureichend sein, wenn die Partei eigene Wahrnehmungen zum kostenrelevanten Sachverhalt gemacht hat.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 S. 1, §§ 286, 294
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 8 O 371/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 11.1.2005 wird zurückgewiesen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.499,06 EUR.
Gründe
Der klagende Kreis hatte die Beklagte mit der Umlagerung von Deponiemüll beauftragt und hierfür Vorauszahlungen geleistet. Diese Zahlungen sollen überhöht sein, weil die Beklagte weniger Müll als berechnet ausgehoben, transportiert und wieder verfüllt habe. Der Kläger hat daher mit Erfolg die Rückzahlung von 118.418,28 EUR nebst Zinsen begehrt. Zuvor hatte der gerichtliche Sachverständige auf der Müllhalde den dort deponierten Abfall untersucht.
Neben seinen Anwaltskosten hat der Kläger die Festsetzung von 3.499,06 EUR als Parteiaufwand beantragt. Dabei handelt es sich zu einem Teilbetrag von 978,36 EUR...