Leitsatz (amtlich)
Zur - hier bejahten - Ersatzhaftung des betreuenden Elternteils und dem damit einhergehenden Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils eines minderjährigen oder eines diesem gleichgestellten Kindes.
Weder ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot noch der Mutterschutz führen regelmäßig zu einem Einkommensverlust.
Normenkette
MuSchG § 13 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3; MuSchG § 11; SGB V § 24i
Verfahrensgang
AG Wittlich (Beschluss vom 24.05.2016) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Wittlich vom 24.05.2016 abgeändert. Der Unterhaltsantrag wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren nimmt der am... 2012 geborene Antragsteller seinen Vater auf Zahlung von Mindestkindesunterhalt ab Januar 2016 in Anspruch. Die Kindesmutter ist seit... 2016 verheiratet und erwartet aus dieser Ehe im nächsten Jahr ein weiteres Kind.
Der Antragsgegner ist gelernter Einzelhandelskaufmann und Mediengestalter in Bild und Ton. Während er seine Tätigkeit in dem letztgennannten Beruf nach ca. sechsjähriger Beschäftigungszeit im Jahr 2010 infolge Auflösung seiner Abteilung und Insolvenz seines Arbeitgebers verlor, arbeitete er als Einzelhandelskaufmann zunächst kurze Zeit nach dem Ende seiner Lehre und sodann wieder befristet für die Dauer von etwa zwei Jahren ab 2010/2011. Dabei verdiente er dort zuletzt rund 1.800 EUR/mtl. (brutto). Anschließend wechselte er im Einvernehmen mit der Kindesmutter, seiner damaligen Lebensgefährtin, am 01.05.2012 zur Bundeswehr. Dort hat er eine Festanstellung als ungelernte Lagerkraft.
Das Familiengericht hat den ...