Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch des Wohnungseigentümers wegen des von der Eigentümergemeinschaft angestrengten Beweisverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Die für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Identität der Beteiligten von Beweissicherung und Hauptsache besteht auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beweissicherung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchführt und sodann die einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigt, ihre Mängelgewährleistungsansprüche selbst geltend zu machen.
2. Eine Erstattung der Kosten der Beweissicherung kann der Wohnungseigentümer nur entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtobjekt beanspruchen.
Normenkette
ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 485; ZPO § 493; WEG § 10; WEG § 14; WEG § 21; WEG § 25; RPflG § 11; BGB § 779
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 28.06.2007; Aktenzeichen 4 O 194/06)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 28.6.2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Vergleich des LG Koblenz vom 19.3.2007 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.006,11 EUR festgesetzt.
Der weiter greifende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird abgelehnt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen: Der Kläger 68,24 %;
Die Beklagten als Gesamtschuldner 31,76 %.
Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde werden den Beklagten auferlegt, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.
4. Der Beschwerdewert beträgt 1.347,96 EUR (½ der Kosten der Beweissicherung von 2.695,92 EUR).
Gründe
Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemei...