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OLG Koblenz Beschluss vom 21.05.2008 - 13 WF 391/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr in FGG-Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidet das Gericht im Umgangsrechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung, fällt eine Terminsgebühr nicht an.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 15.04.2008; Aktenzeichen 18 F 440/07)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Koblenz vom 15.4.2008 wird zurückgenommen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Hauptsachverfahren hatte die Antragstellerin beantragt, das alleinige Sorgerecht für das aus der Ehe mit dem Antragsgegner stammende gemeinsame Kind C. auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner hatte einer entsprechenden Regelung zugestimmt. Im Einverständnis mit beiden Parteien hat das AG sodann im schriftlichen Verfahren am 6.3.2008 die elterliche Sorge für das Kind C. auf die Antragstellerin übertragen.

Die Antragsgegnervertreter beantragten daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten als beigeordnete Rechtsanwälte, wobei sie geltend machten, gem. Nr. 3104 RVG-VV sei auch ein Terminsgebühr festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat sodann am 14.3.2008 die den Antragsgegnervertretern zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR festgesetzt; die Festsetzung einer Terminsgebühr wurde mit der Begründung abgelehnt, Nr. 3104 RVG-VV sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei dem Sorgerechtsverfahren nicht um ein solches handele, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung wurde durch den Beschluss des AG - FamG - Koblenz vom 15.4.2008 zurückgewiesen.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde machen die...

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