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OLG Koblenz Beschluss vom 20.08.2012 - 5 U 821/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein umfassender Auskunftsanspruch unter Miterben

 

Leitsatz (amtlich)

Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben begründen nicht die für einen umfassenden erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. Ein Miterbe kann daher einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 666, 2039

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 4 O 206/11)

 

Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Senats erfordern und weil eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Klägerin, der Beklagte und deren Schwester sind zu gleichen Teilen Erben ihrer am 24.5.2010 verstorbenen Mutter Dr. Gisela S.. Die Erbfolge beruht auf einem notariellen Erbvertrag der Eltern vom 31.1.2000, die sich primär wechselseitig bedacht hatten. Dabei hatte der Vater dem Beklagten ein nicht ausgleichspflichtiges Vorausvermächtnis über einen Hofanteil ausgesetzt. Daneben waren allen Kindern bereits zu Lebzeiten der Eltern Zuwendungen gemacht worden, die nach den Bestimmungen des Erbvertrags bei der Erbteilung berücksichtigt werden sollten. Die Erblasserin war Inhaberin von Konten bei einer Volksbank und einer Sparkasse. Darauf hatte der Beklagte kraft einer ihm erteilten Vollmacht Zugriff. Inwieweit er davon Gebrauch machte, ist streitig. Die bei der Volksbank vorhandenen Vermögenswerte sind unter den Erb...

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