Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerrstattungsanspruch einer Partei mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten bei PKH-Bewilligung für den anderen Streitgenossen
Leitsatz (amtlich)
Ist einer von zwei Parteien mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt, steht der anderen Partei ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Anwaltskosten gegen den verurteilten Prozessgegner zu. Davon ausgenommen bleibt lediglich die Gebühr nach § 6 BRAGO.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 20.01.2004; Aktenzeichen 15 O 121/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 20.1.2004 dahin geändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden und seit dem 2.12.2003 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsenden Kosten auf 4.738,86 Euro festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 2.015,79 Euro (= 4.738,86 Euro abzgl. 2.723,07 Euro).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beklagte zu 1) hat - wie von ihr geltend gemacht - gegen die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer vollen anwaltlichen Prozess- und Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO), der Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) und der darauf jeweils entfallenden Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO). Das folgt aus der Kostengrundentscheidung vom 19.11.2003. Danach hat die Klägerin für alle außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) aufzukommen.
Es steht außer Frage, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) einen Gebührenanspruch in der vorbezeichneten Höhe gegen ihre Partei erworben haben. Der Umstand, dass der - gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) in Anspruch genommene - Beklagte zu 2) zu sein...