Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr durch Austausch von E-Mails
Leitsatz (amtlich)
Der Austausch anwaltlicher E-Mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit derselben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 09.05.2007; Aktenzeichen 15 O 398/06) |
LG Koblenz (Beschluss vom 04.04.2007; Aktenzeichen 15 O 398/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Rechtspfleger des LG Koblenz angewiesen, zugunsten der Beschwerdeführerin gegen den Beklagten ergänzend eine Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert festzusetzen unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Beschlüsse vom 4.4. und 9.5.2007.
2. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last (Wert: 1.882,40 EUR).
3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 37.333,06 EUR nebst Zinsen. Nach Einspruch des Beklagten wurde die Klage geringfügig erhöht. Auch dem trat der Beklagte mit einem Klageabweisungsantrag entgegen.
Unter dem 3.1.2007 trafen die Parteien außergerichtlich eine schriftliche Vereinbarung, durch die der Beklagte sich verpflichtete, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzunehmen. Außerdem versprach er der Klägerin die Zahlung weiterer 1.000 EUR. Im Gegenzug erklärte die Klägerin sich u.a. mit Ratenzahlungen einverstanden.
Wie vereinbart nahm der Beklagte den Einspruch zurück; über den Betrag von 1.000 EUR nebst Zinsen erging ein Schlussanerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat der Beklagte zu tragen.
Die Festsetzung einer Terminsgebühr aus einem Streitwert...