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OLG Koblenz Beschluss vom 18.04.2019 - 7 UF 33/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Kurzfristige finanzielle Engpässe infolge krankheitsbedingter Verringerung des Erwerbseinkommens berechtigen nicht zwingend zur Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels. Wir der Unterhaltspflichtige von einem weiteren Berechtigten in Anspruch genommen, ist ein bestehender prägender titulierter Unterhalt daher in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil dem Unterhaltspflichtigen eine Titelabänderung noch nicht zumutbar ist.

2. Für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von eheprägenden Konsumentendarlehen ist es grundsätzlich unerheblich, welcher Ehegatte die damit erworbenen Konsumgegenstände nach der Trennung behält. Ein Ausgleich hat hier im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung oder Hausratsteilung, nicht aber im Rahmen des Unterhalts, zu erfolgen.

3. Während des Trennungsjahres kann der in der angemieteten Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem anderen unterhaltsrechtlich regelmäßig die Hälfte der Miete und der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten einkommensmindernd entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten sich nicht einvernehmlich dafür entscheiden, die angemietete Ehewohnung zunächst zu halten, sondern sich ohne Absprache hinsichtlich der Mietwohnung trennen (in Abgrenzung zu: OLG Koblenz [11. ZivS. - 3. FamS] Beschluss vom 07.01.2019, 11 UF 555/18, n.v.)

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Aktenzeichen 47 F 109/18)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 22.11.2018, Aktenzeichen 47 F 109/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Mai bis Juli 2018 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.059,00 EUR zu zahlen.

2. Der A...

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