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OLG Koblenz Beschluss vom 17.11.2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20

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Verfahrensgang

AG Wittlich (Entscheidung vom 22.04.2020)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 22. April 2020 wird zugelassen.
  2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
  3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Wittlich wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wittlich hat den Betroffenen mit Urteil vom 22. April 2020 wegen einer am 28. Juni 2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h) zu einer Geldbuße von 120,- EUR verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 24. April 2020, den er mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Juli 2020 begründet hat. Er rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren bzw. eine effektive Verteidigung wegen der Verwertung des Messergebnisses trotz seines Widerspruchs (weil das verwendete Messgerät nicht sämtliche Rohmessdaten speichere), der unterlassenen Beiziehung von weiteren Daten und Unterlagen (gesamte Messreihe nebst Rohmessdaten, Statistikdatei mit Case-Lists, Instandsetzungs-, Wartungs- und Eichunterlagen sowie Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung) sowie der fehlerhaften Ablehnung seines Beweisantrages und einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, weil sein Antrag nach § 62 OWiG vom örtlich zuständigen Gericht beschieden worden sei. Zudem macht er ein Verfahrenshindernis geltend, weil die Bußgeldbehörde ohne Rechtsgrundlage ...

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