Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erstattungsanspruch eines intern nicht zahlungspflichtigen Streitgenossen
Leitsatz (amtlich)
Haben Streitgenossen denselben Rechtsanwalt, steht einem intern nicht zahlungspflichtigen Beklagten kein Kosterstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner zu.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 23.07.2004; Aktenzeichen 8 O 34/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 23.7.2004 dahin geändert, dass der darin zugunsten des Beklagten zu 2) ggü. dem Kläger i.H.v. 899,69 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2004 festgesetzte Erstattungsanspruch entfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 899,69 Euro.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses dergestalt, dass die Belastung des Klägers mit dem zugunsten des Beklagten zu 2) festgesetzten Erstattungsbetrag aufgehoben wird.
1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin, dem Beklagten zu 2) einen Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der mit dem Antrag vom 8.3.2004 geltend gemachten anwaltlichen Gebühren zuzubilligen, soweit sie auf den Wert der Klage entfallen, ist allerdings in ihrem Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn im Regelfall muss davon ausgegangen werden, dass Streitgenossen, wie dies die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) in Bezug auf die Abwehr der Klageforderung waren, zu gleichen Teilen für die auf ihrer Seite entstehenden Prozesskosten aufzukommen haben und demgemäß ggü. dem in die Kosten verurteilten Prozessgegner erstattungsberechtigt sind (BGH JurBüro 2004, 197 [198]; Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rz. 58 ff.). In der Folge errechnet sich für den Be...