Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen. Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte
Verfahrensgang
AG Westerburg (Aktenzeichen 41 F 29/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Schremb und Marx wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Westerburg vom 10.09.1999 teilweise abgeändert.
Der Streitwert wird für die Prozess- und die Verhandlungsgebühr auf 5.000, – DM (Scheidung 4.000, – DM, Versorgungsausgleich 1.000, – DM; und für die Beweisgebühr auf 5.500, – DM (Scheidung 4.000, – DM, elterliche Sorge 1.500, – DM) festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist begründet.
Das Amtsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht nur aus dem Scheidungsstreitwert, sondern auch aus dem der elterlichen Sorge anfällt. Entscheidend für die Berechnung des Streitwerts ist insoweit der Gegenstand des „Beweisaufnahmeverfahrens” (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 31 BRAGO, Rdn. 217).
Durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 ist in § 613 Abs. 1 ZPO nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt worden, nach dem das Gericht im Scheidungsverfahren – wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind – die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge anhört. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO löst die Anhörung einer Partei „nach § 613 der Zivilprozessordnung” eine Beweisgebühr aus, unabhängig davon, ob das Gericht damit die Klärung einer streitigen entscheidungserheblichen Tatsache bezweckt. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist durch das Kindschaftsreformgesetz nicht geändert worden. Nach der Neufassung des § 613 Abs. 1 ZPO bedeutet dies, dass diese Beweisgebühr sowohl aus dem Streitwert der Scheidung (§ 613 ...