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OLG Koblenz Beschluss vom 16.01.2023 - 12 U 1292/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Übersendet der Geschädigte, der mit seinem Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, das eingeholte Sachverständigengutachten (mit darin ausgewiesener Restwertangabe) an die gegnerische Versicherung, muss er mit dem Verkauf des Fahrzeugs nicht warten oder auch nur die gegnerische Versicherung von seiner Verwertungsabsicht in Kenntnis setzen, damit diese ihm noch ein günstigeres Restwertangebot unterbreiten kann.

2. Eine insgesamt schleppende Zahlung der Versicherung des Schädigers und deren unnachgiebige Haltung hinsichtlich der Restwertbestimmung durch beharrliches Festhalten an einem unterbreiteten höheren Restwertangebot können einem Geschädigten berechtigten Anlass geben, einen Rechtsanwalt mit der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zu beauftragen, so dass der Schädiger dann auch für hierdurch anfallende Kosten einzustehen hat.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 346/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28.07.2022, Az. 10 O 346/21, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung im Übrigen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.02.2023.

 

Gründe

Wie mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.10.2022 ausdrücklich klargestellt, richtet sich die Berufung ausschließlich gegen den durch das Landgericht zuerkannten Restwert sowie die zu...

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