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OLG Koblenz Beschluss vom 15.07.2003 - 11 WF 520/03

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Verfahrensgang

AG Worms (Beschluss vom 30.06.2003; Aktenzeichen 1 F 110/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 30. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Worms zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zurückgegeben.

Der Rechtspfleger wird angewiesen, den Antrag nicht aus den im angefochtenen Beschluss angegebenen Gründen abzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.824,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet.

Die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung der Rechtspflegerin, dass gemäß § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung nur gegen den unmittelbaren Rechtsnachfolger der im Urteil bezeichneten Person erteilt werden könne, nicht jedoch gegen den Erben dieses Rechtsnachfolgers, ist nicht zutreffend (vgl. hierzu Zöller, 23.Aufl., Rn.25 zu § 727 ZPO; Münchener Kommentar, 4.Aufl., Rn.2 und 13 zu § 1586b BGB). Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 14. November 1984 (FamRZ 1985, 164 f.) ausgesprochen, dass Erbe im Sinne des § 17 EheG auch der Erbeserbe ist (BGH a.a.O., S.165, rechte Spalte Mitte). Er hat dazu ausgeführt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, im Rahmen der durch den Umfang des Nachlasses vorgegebenen Grenzen eine dauerhafte Sicherung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zu schaffen.

Die rechtliche Situation ist insoweit bei § 1586b BGB genau so zu beurteilen wie bei § 70 EheG. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht die unmittelbare Erbin des früheren Unterhaltsschuld...

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  Leitsatz (amtlich) Bei der Titelumschreibung gem. § 727 ZPO ist das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.d.F. vom 20.7.2006 mangels Offenkundigkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. ...

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